Sanierung “Stadtmitte II” in Sulzburg

Städtebauliche Erneuerung im Rahmen des Bund-Länder-Programms “Lebendige Zentren”

Die Stadt Sulzburg wurde mit dem Sanierungsgebiet „Stadtmitte II“ in ein Programm der Städtebauförderung aufgenommen. Mit der Aufnahme in das Förderprogramm sind die finanziellen Voraussetzungen für die Umsetzung der städtebaulichen Erneuerung in Sulzburg geschaffen.

Die Förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets wurde per Satzung am 20.07.2023 im Gemeinderat beschlossen.

Mit den vorbereitenden Untersuchungen im Gebiet „Stadtmitte II“ sind Beurteilungsgrundlagen gewonnen worden, die in eindeutiger Weise das Vorhandensein von Missständen und Mängeln im Sinne des besonderen Städtebaurechts des BauGB belegen. Diese liegen vor allem im substanziellen und funktionellen Bereich und sind im Wesentlichen durch folgende Einzelzustände und Verhältnisse gekennzeichnet:

  • Leerstände und untergenutzte Wohn- und Geschäftsgebäude,
  • in deutlichem Umfang mangelhafte bauliche und energetische Beschaffenheit von Wohn- und Geschäftsgebäuden und Ausstattung von Wohnungen,
  • unzureichende Funktionalität und Barrierefreiheit bzw. -armut der Erschließungsanlagen in der Ortsmitte.

Für die möglichst rasche Behebung der vorhandenen städtebaulichen Missstände und Mängel ist ein erhebliches öffentliches Interesse gegeben, um die Funktionalität zu verbessern und weitere Fehlentwicklungen in diesem Teil von Sulzburg zu vermeiden. Die zur Erreichung der Sanierungsziele notwendigen Maßnahmen müssen daher im Rahmen eines von der Stadt gesteuerten und umfassend koordinierten Verfahrens auf der Grundlage eines städtebaulichen Neuordnungs- und Maßnahmenkonzepts durchgeführt werden. Dies erfordert die Anwendung des besonderen Städtebaurechts des BauGB und damit die Festlegung eines Sanierungsgebiets, wodurch insbesondere auch die Voraussetzungen für den Einsatz möglicher Sanierungsfördermittel im Rahmen der Städtebauförderung geschaffen sind.

Die im Gebiet “Stadtmitte II” festgestellten städtebaulichen Missstände sollen durch geeignete Sanierungsmaßnahmen behoben werden. Dabei werden folgende Sanierungsziele angestrebt:

  • Erhalt der historischen Bausubstanz und Sicherung der Gesamtanlage gemäß § 19 DSchG
  • Beseitigung von Leerständen bei Gewerbe und Wohnen
  • Revitalisierung des Stadtkerns mit Sicherstellung der Nahversorgungs- und Daseinsvorsorge
  • Verbesserung des touristischen Angebots
  • Denkmalgerechte Umgestaltung des öffentlichen Straßenraums sowie Schaffung von Barrierefreiheit im öffentlichen Raum
  • Optimierung der Energieeffizienz und Schaffung/Erweiterung des Nahwärmenetzes
  • Erhalt und Stärkung innerörtlicher Grünflächen im ehemaligen Schlossgarten (heute Kurpark/Naturdenkmal)
  • Erneuerungsmaßnahmen an Gebäuden von privaten Eigentümern

Rechtliche Folgen

Mit der Rechtskraft der Sanierungssatzung ergeben sich für das Sanierungsgebiet rechtliche Folgen entsprechend den Bestimmungen des besonderen Städtebaurechts des Baugesetzbuchs. Mit Abschluss der Sanierung und Löschen des Sanierungsvermerkes im Grundbuch werden diese wieder aufgehoben. Zu den wichtigsten Bestimmungen gehören die Genehmigungspflicht nach § 144 sowie die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 ff BauGB.

Die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 BauGB (Veränderungssperre) erstreckt sich auf

  • die Durchführung von Vorhaben nach § 29 BauGB (Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen),
  • die Beseitigung baulicher Anlagen,
  • die Vornahme erheblicher oder wesentlich wertsteigernder Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen,
  • den Abschluss oder die Verlängerung schuldrechtlicher Vereinbarungen über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr.

Die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 BauGB (Verfügungssperre) betrifft unter anderem

  • die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstückes,
  • die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts,
  • die Teilung eines Grundstücks.

Weitere wichtige Folge der Rechtskraft der Satzung ist die Förderfähigkeit aller sanierungs-bedingten Maßnahmen im Sanierungsgebiet.

Die Förderung erfolgt vorbehaltlich der Bereitstellung der entsprechenden Finanzhilfe durch das Land beziehungsweise den Bund.